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   BVerfG, 10.03.1994 - 2 BvQ 6/94   

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https://dejure.org/1994,10335
BVerfG, 10.03.1994 - 2 BvQ 6/94 (https://dejure.org/1994,10335)
BVerfG, Entscheidung vom 10.03.1994 - 2 BvQ 6/94 (https://dejure.org/1994,10335)
BVerfG, Entscheidung vom 10. März 1994 - 2 BvQ 6/94 (https://dejure.org/1994,10335)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verpflichtung eines Privatsenders zur Ausstrahlung von Wahlwerbesendungen politischer Parteien

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerfG, 10.06.1964 - 1 BvR 37/63

    Spezifisches Verfassungsrecht

    Auszug aus BVerfG, 10.03.1994 - 2 BvQ 6/94
    Ob § 21 des Niedersächsischen Landesrundfunkgesetzes auf private Rundfunkanstalten anwendbar ist, ist eine Frage der Auslegung des einfachen Rechts, dessen Anwendung auf den einzelnen Fall allein Sache der dafür allgemein zuständigen Gerichte und der Nachprüfung durch das Bundesverfassungsgericht entzogen ist; nur bei einer - hier nicht gerügten - Verletzung von spezifischem Verfassungsrecht durch die Gerichte kann das Bundesverfassungsgericht auf Verfassungsbeschwerde hin eingreifen (vgl. BVerfGE 18, 85 [92]).
  • BVerfG, 14.02.1978 - 2 BvR 523/75

    Wahlwerbesendungen

    Auszug aus BVerfG, 10.03.1994 - 2 BvQ 6/94
    Zu Zwecken der Wahlwerbung vorgesehene Sendungen politischer Parteien können von Rundfunkanstalten wegen Verletzung allgemeiner Strafvorschriften nur bei einem evidenten und ins Gewicht fallenden Verstoß zurückgewiesen werden; das den Rundfunkanstalten zustehende Prüfungsrecht ist großzügig zu handhaben (vgl. BVerfGE 47, 198 [230 ff.]; 67, 149 [152]).
  • BVerfG, 30.05.1984 - 2 BvR 617/84

    Wahlwerbung/WDR

    Auszug aus BVerfG, 10.03.1994 - 2 BvQ 6/94
    Zu Zwecken der Wahlwerbung vorgesehene Sendungen politischer Parteien können von Rundfunkanstalten wegen Verletzung allgemeiner Strafvorschriften nur bei einem evidenten und ins Gewicht fallenden Verstoß zurückgewiesen werden; das den Rundfunkanstalten zustehende Prüfungsrecht ist großzügig zu handhaben (vgl. BVerfGE 47, 198 [230 ff.]; 67, 149 [152]).
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